Das Urteil des Landgericht Köln zu Beschneidungen „nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen“, wie es im Pressetext des Gerichts heißt, hat zu recht viel Staub aufgewirbelt. Verschiedene Grundrechte stehen immer wieder in einem Konflikt zu einander, und es sagt viel über eine Rechtsordnung aus, wie sie diese Konflikte löst. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht als zweite Instanz im Gegensatz zur ersten Instanz einen Vorrang eines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gegenüber Religionsfreiheit und den Rechten der Eltern gesehen.
Was die Zurückdrängung der Religionsfreiheit betrifft, verweise ich auf Josef Bordat, der auch darauf eingeht, wie absurd die Forderung ist, man müsse das Kind selbst entscheiden lassen. Es ist das Wesen der Eltern-Kind-Beziehung in allen ihren Facetten, dass Eltern ihre Kinder beeinflussen und ihnen das auf den Lebensweg mitgeben, was sie für richtig, wichtig und gut halten.
Und das bringt mich zu einem anderen Punkt, der hier ausgerechnet im „Standard“ beleuchtet wird: Es geht um nichts weniger als die Frage, wieweit Eltern überhaupt Rechte zur Gestaltung des Lebens des Kindes haben, das ohne seine Eltern nicht auf der Welt wäre, oder ob diese Rechte bei Dritten liegen, nota bene denjenigen, die staatliche Macht für sich beanspruchen können. Redakteurin Petra Stuiber bringt andere Beispiele, wie die Anordnung von Operationen, die nicht überlebensnotwendig sind, das Stechen von Löchen für Ohrringe und mehr. Das Landgericht Köln ist der Meinung, daß im Zweifel das Gericht eine umfassende Deutungshoheit darüber hat, was dem Wohle dem Kindes dient, daß also im Zweifel jedenfalls der Vertreter der Staatsmacht in der Familie strafbewehrt entscheidet.
Die Entscheidung der Richter, die ja in Anwendung und Interpretation der Gesetze handeln, erfolgte nicht im leeren Raum. Die Verstaatlichung des Familienlebens schreitet schon länger munter voran, begleitet von einem Drang der Eliten, allen Familien ein gewisses Lebenskonzept überzustülpen, und es als staatlich zu beseitigendes Versagen zu sehen, wenn sie dieses Lebenskonzept nicht teilen. Da wird dann von Unterschichtfamilien geredet, denen man pauschal kein Geld geben dürfe, sondern durch Sachleistungen eine staatlich geregelte Erziehung sicher stellen solle. Da wird dann geklagt, wenn in Jugendwertestudien ganz etwas anderes rauskommt, als verordnet. Und die messerscharfe Schlußfolgerung gezogen, daß es eben mehr staatliche Eingriffe in die Lebenswelt der Familien geben müsse, damit sie die richtige Einstellung haben. Viele, die sich aus kurzsichtigen Gründen freuen, weil es gegen eine ihnen nicht genehme Religion geht, oder weil es überhaupt gegen Religion im allgemeinen geht, merken gar nicht, daß es eigentlich um die Freiheit der Familie an sich geht, und die Frage, wieweit sich die Staatsmacht in das Leben der Menschen einmischen darf. Die Antwort scheint zu sein: Grenzenlos weit.
Eine sehr gute Zusammenfassung!
Ich für meinen Teil kann die Beschneidung nicht ganz nachvollziehen, halte das Urteil aber ebenso für einen gefährlichen Präzedenzfall in Sachen Religionsfreiheit, wobei ich den Begriff “Eingriff in die Freiheit der Familie” viel schlagkräftiger finde.
Lieber Hollerbusch,
es freut mich, mal wieder etwas von Ihnen lesen zu können.
Was das Urteil des LG Köln angeht: Da setze ich auf das BVerfG, das bei einer sorgfältigeren Abwägung der konfligierenden Grundrechte hoffentlich zu einem anderen Ergebnis kommen wird.
Viele Grüße
Morgenländer