Die Migrationskrise stellt auch die Gerichte vor große Herausforderungen. Der VwGH stöhnt trotz des Asylgerichtshofs unter der Last der Verfahren; und auch der EuGH hatte nun eine ganze Batterie von Fällen zu Fragen der Behandlung von Asylverfahren zu beurteilen.
In Österreich wird wohl jenem Fall besondere Aufmerksamkeit geschenkt, bei dem Österreich und Slowenien Personen, die in Kroatien den Schengenraum illegal betreten haben, gemäß Dublin-III auch dorthin zurückschicken wollten. Es handelt sich um die Rechtssachen C-646/16 und C-490/16, wobei das Urteil in der Rs C-646/16 bereits auf der Website des EuGH eingesehen werden kann.
Durchwinken ist kein Visum
Der EuGH stellt dabei klar, dass eine bloße Duldung der Einreise nicht als Erteilung eines Visums gelten kann, sondern ein förmlicher Rechtsakt der nationalen Verwaltung notwendig ist. (Ein solcher Rechtsakt hätte aber Kroatien nicht der Pflicht nach Dublin-III entbunden, erstzuständig zu sein.) Eine Einreise aus humanitären Gründen ist zwar im Schengener Grenzkodex vorgesehen; sie gilt aber nur für den jeweiligen Mitgliedstaat und „kann daher nicht zur Legalisierung des Überschreitens der Grenze durch einen Drittstaatsangehörigen führen, das von den Behörden eines Mitgliedstaats nur zur Ermöglichung seiner Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat gestattet wird, damit er dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann“, wie der EuGH in Randziffer 80 feststellt. Es gibt eigene Regeln im Falle eines Massenzustroms (z.B. die Richtlinie 2001/55/EG), von denen aber einige nicht anwendbar sind, die anderen keinen Übergang der Dublin-III-Verpflichtungen vorsehen.
Der Umfang des Zustroms rechtfertigt also kein willkürliches Abgehen von den rechtlichen Normen. Ein Versagen des Rechtsstaates — wie der vorübergehende Zusammenbruch der Schengen-Außengrenzen — stellt keinen Rechtsakt dar, aus dem sich Ansprüche ableiten ließen.
Eile mit Weile? Nicht bei Dublin-III
Freilich müssen sich die Mitgliedstaaten auch bemühen, ihre Rechte zu wahren. Deutschland hatte es da offenbar nicht so eilig, wie der EuGH im Urteil der Rechtssache C-670/16 durchblicken lässt.
Ein Eritreer reiste über Italien (und wohl Österreich) nach Deutschland ein, wo er im September 2015 um Asyl ansuchte. Vor dem Gericht konnte nicht gezeigt werden, wann das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von dem Fall erfahren konnte, es war aber spätestens am 14. Jänner 2016. Im Juli (!) wurde er angehört und ein förmlicher Antrag aufgenommen. Bei eienr folgenden Überprüfung stellte sich heraus, dass der Antragsteller schon in Italien registriert worden war und Italien die Daten ins europäische System Eurodac eingetragen hatte. Im August wurde daher Italien ersucht, den Eritreer wieder aufzunehmen, und mit November wurde seine Überstellung nach Italien angeordnet. Über ein Jahr nach seinem ersten Asylantrag in Deutschland.
Wohlgemerkt: Wenn ein Land der Ansicht ist, ein anderer Mitgliedstaat wäre laut Dublin-III zuständig, so muss das Ersuchen um Übernahme des Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Asylantrags erfolgen.
Dabei nimmt der EuGH nun eine materielle Definition vor: Der Antrag gilt als gestellt im Sinne der Frist, wenn der für die Abwicklung von Dublin-III-Verfahren zuständigen Behörde eine entsprechende Information zugegangen ist. (Randziffer 103)
Beim Tempo der deutschen Behörde wäre allerdings bald ein anderes Problem schlagend geworden, denn das Land, in dem der illegale Grenzübertritt erfolgte, ist nur in den ersten zwölf Monaten für die Prüfung des Antrags zuständig.